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Erstattung von Detektivkosten


Euro Münzen und Scheine

In manchen Fällen können Sie auch mit der Erstattung Ihrer Ausgaben rechnen. Es gibt bereits einige Urteile, bei welchen die Kosten für die Detektei erstattet worden sind.

Diese Frage können Sie jedoch nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt klären. Dieser kann die Rechtslage auf Ihren spezifischen Fall prüfen und eine Einschätzung treffen.

Ob Detektivkosten als Schadensersatz erstattungsfähig sind, richtet sich nach dem Begriff des Schadens, der in § 249 Abs. 1 BGB geregelt ist. Unter Schaden ist jede Vermögenseinbuße zu verstehen.

  • Grundsätzlich muss es sich um einen konkreten Schaden handeln und nicht um einen Schaden, der nur abstrakt bezeichnet werden kann, also noch nicht bestimmt und feststehend ist.
  • Maßnahmen zur Feststellung und Abwicklung von Schäden gehören zur Müheverwaltung, damit zum Pflichtenkreis des Geschädigten und sind nicht erstattungsfähig.
  • Außerdem müssen die Kosten erforderlich sein, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Es gibt diverse Gerichtsurteile zur Erstattung von Detektivausgaben. Diese können selbstverständlich nur in bestimmten Fällen angewendet werden, können aber Anhaltspunkte liefern in welche Richtung es geht und wann man mit einer Erstattung der Detektivkosten rechnen kann.

1. OLG München

Nach einem Urteil des OLG München, Az. 11 W 1592/93, die Detektivkosten zu erstatten, wenn es sich bei den Feststellungen, die durch den Detektiv getroffen wurden, im Einzelfall nach den konkreten Umständen um solche handelte, die notwendig waren und zudem kein einfacheres Mittel zur Verfügung stand, um die Umstände anderweitig zu ermitteln. Ein Indiz für die Erforderlichkeit ist, wenn sich die prozessuale Position des Geschädigten durch die Ermittlungen des Detektivs verbessert hat.

2. OLG Koblenz

Nach dem OLG Koblenz, Az. 14 NJW 671/90 sind Detektivkosten erstattungsfähig, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Rechtsstreit stehen und die Einschaltung des Detektivs zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

3. BGH

Der BGH hat in seiner Entscheidung, Az. VIII ZR 171/10, ebenso die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bejaht. In dem Fall ging es um einen Schädiger, der an einer Tankstelle tankte, ohne zu bezahlen. Zur Ermittlung seiner Identität beauftragte der Tankstellenbetreiber einen Detektiv und machte die Kosten gegen den Schädiger geltend. Diese waren als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB erstattungsfähig.

Als Fazit ist festzuhalten, dass Gerichte dem Grundsatz Rechnung tragen, dass ein Schaden grundsätzlich konkretisiert sein muss, um erstattungsfähig zu sein. Wird ein zukünftiger, potentieller Schaden lediglich abstrakt geltend gemacht, ist er nicht erstattungsfähig.

Allen drei oben genannten Gerichtsentscheidungen ist gemeinsam, dass sich die Detektivkosten als Schaden konkretisiert haben, weil sie entweder bereits zu einem konkreten Rechtsstreit in Zusammenhang stehen, weil sie die prozessuale Stellung des Geschädigten verbessern oder sich der Schadensersatzanspruch auf eine bereits bestimmbare Person als Schädiger bezieht, die nur noch ermittelt werden muss (sogenannte Rechtsfolgekosten).